Satzung
Über das ZAR

Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Zentrum für Außenwirtschaftsrecht e. V." (ZAR).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, insbesondere des Außenwirtschaftsrechts einschließlich des Zollrechts, sowie der Beziehungen zwischen Wissenschaft und Praxis auf diesem Gebiet. Der Verein verfolgt dieses Ziel in wissenschaftlicher Unabhängigkeit insbesondere durch
    • die Ausrichtung und Förderung von Tagungen, Seminaren und Konferenzen und die Förderung und Teilnahme an diesen Veranstaltungen,
    • die Intensivierung der Kontakte zwischen Wissenschaft und Praxis,
    • die Herausgabe oder Förderung wissenschaftlicher Veröffentlichungen,
    • die Unterstützung der Lehr- und Forschungstätigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster,
    • die Unterstützung der Bibliotheken der Rechtswissenschaftlichen Fakultät an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, insbesondere des Instituts für öffentliches Wirtschaftsrecht,
    • die Pflege internationaler Beziehungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Mehrheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder. Schriftliche Zustimmung ist ausreichend.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Universitätsgesellschaft Münster e.V. zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 3 Geschäftsjahr

  • Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1998.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein kann persönliche Mitglieder und sonstige Mitglieder haben. Persönliche Mitglieder sind natürliche Personen, sonstige Mitglieder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtlich unselbständige Personenverbände.
  2. Die Mitgliedschaft steht nur Personen offen, die sich in Theorie oder Praxis mit dem Außenwirtschaftsrecht befassen und dem Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht verbunden sind.
  3. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der hierüber entscheidet. Über Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in die Mitgliederliste.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Ableben oder der Auflösung eines Mitglieds;
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, wobei der Austritt nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig ist;
    3. durch Ausschluss aus dem Verein;
    4. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  6. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. Die Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

§ 5 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung,
    3. der Beirat.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Dies sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer des Vereins. Zwei Mitglieder des Vorstandes sollen Universitätsprofessoren aus dem Kreis der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sein.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist eine Selbstergänzung zulässig.
  3. Eine vorzeitige Abberufung des Vorstands ist nur aus wichtigem Grund möglich.
  4. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung gemäß den von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Die Vorstandsmitglieder teilen die Geschäfte untereinander nach eigenem Ermessen ein.
  5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein allein vertreten.
  6. Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Den Ort der Zusammenkunft bestimmt der Vorstand. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen schriftlich einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand beantragt.
  2. Der Vorsitzende des Vorstandes berichtet der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins während des Zeitraumes seit der letzten Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts des Kassenprüfers,
    3. Entlastung des Vorstands,
    4. Wahl und Abberufung des Vorstands und des Kassenprüfers,
    5. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
    7. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss,
    8. Beschlussfassung über die ihr vom Vorstand vorgelegten Fragen.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, im Falle von Wahlen der Betreffende als nicht gewählt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Mitgliedsbeiträge, Finanzierung

  1. Die notwendigen Mittel zur Durchführung der Aufgaben des Vereins werden durch Beiträge der Mitglieder, Geld- und Sachspenden sowie sonstige Einnahmen aufgebracht. Etwaige Überschüsse aus der Veranstaltung eines Außenwirtschaftsrechtstages fallen dem Verein zu.
  2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Beitrags. Der Mindestbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Ausnahmen von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand. Vorstandsmitglieder werden wegen ihres ehrenamtlichen Einsatzes von der Beitragspflicht befreit.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres fällig. Er ist für das ganze Jahr zu entrichten, auch wenn in diesem Jahr die Mitgliedschaft begonnen oder geendet hat.
  4. Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel Rücklagen ansammeln, die die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben absichern sollen.

§ 9 Rechnungslegung, Kassenprüfer

  • Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer gewählt, welcher der nächsten Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenprüfung und Finanzlage des Vereins erstattet. Eine Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis. Diese werden für die Dauer von drei Jahren durch den Vorstand bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
  2. Der Beirat unterstützt den Vorstand, der an den Sitzungen des Beirates teilnehmen kann, bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er pflegt den Kontakt zwischen dem Verein und der Praxis und gibt Anregungen für die Vereinstätigkeit.

§ 11 Satzungsänderung

  • Diese Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.

§ 12 Auflösung

  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  • Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28. Mai 1998 in Münster beschlossen und durch Abstimmung der Mitglieder am 19. Dezember 2017 geändert.